Wir geben Ihren Visionen eine Form
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Seib Natursteine Inh. Boris Winter e.K.
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Annahmeerklärung des Verkäufers auf eine Bestellung kann schriftlich, fernschriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlung (z.B. Lieferung) erfolgen.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
Die Lieferung und Berechung erfolgen zu den vereinbarten Preisen zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager Karlsruhe.
§ 4 Lieferung- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die den Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussprerrung, behördliche Anordungen usw., auch wenn die den Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessenen Nachfristsitzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
§ 6 Gewährleistung
1. Der Verkäufer leistet Gewähr nach den Regeln des BGB; die Gewährleistungsfirst beträgt 6 Monate.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
3. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen zu untersuchen und etwaige Mängelrügen unverzüglich zu erheben.
4. Die Gewährleistung wird durch umtauschweise Lieferung oder durch Gutschrift in laufender Rechnung erbracht.
5. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 7 Besondere Bedingungen beim Verkauf von Gebrauchspflaster und Gebrauchtnatursteinen
Der Verkäufer leistet keine Gewähr für Einhaltung von DIN-Vorschriften oder Druckfestigkeit und Maßhaltigkeit sowie nicht für Einheitlichkeit der Steine, wenn es sich um Gebrauchtpflaster oder Gebrauchtnatursteine handelt. Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten. Dem Käufer steht es frei, die Ware vor Vertragsabschluß in Augenschein zu nehmen. Schmutz-, Beton-,Mörtelreste etc., die nicht mehr als ca. 5 Gewichtsprozente der gelieferten Steine ausmachen, berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Grundsätzlich verkauft der Verkäufer Gebrauchtpflaster und Gebrauchtnatursteine nur dann, wenn er einen entsprechenden Anspruch auf diese Steine hat. Sollten hierzu dennoch Beschaffungsstörungen eintreten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, gilt § 4 Ziff. 2,3 und 4 entsprechend.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigegeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 15% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Käufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 15 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
2. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
3. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückzahlung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsbarkeit, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Karlsruhe ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.